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Urlaubs- und Weihnachtsgeld führen nicht zu höherem Elterngeld

Allgemein

Das Elterngeld für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen wird aus dem Durchschnitt des laufenden, in der Regel monatlich zufließenden Lohns in Bemessungszeitraum ermittelt (§ 2 Abs. 1 Satz 3 BEEG). Einnahmen, die lohnsteuerlich als sonstige Bezüge behandelt werden, werden bei der Bemessung des Elterngeldes nicht berücksichtigt (§ 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG). Das Bundessozialgericht hat nun mit aktuellem Urteil vom 29.06.2017 entschieden, dass deshalb auch einmalig im Bemessungszeitraum gezahltes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld nicht zu einer Erhöhung des Elterngeldes führt.

Sachverhalt:
In dem dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Fall hatte die Arbeitnehmerin nach ihrem Arbeitsvertrag einen Anspruch auf 14 Gehälter im Kalenderjahr. 12 Gehälter wurden monatlich gezahlt; im Mai wurde zusätzlich ein Urlaubsgeld und im November zusätzlich ein Weihnachtsgeld in Höhe von je 1/14 des vereinbarten Jahresgehaltes bezahlt. Die beklagte Elterngeldstelle  errechnete das Elterngeld lediglich aus den 12 monatlich gezahlten Gehältern und ließ das Urlaubs- und Weihnachtsgeld außer Betracht. Dies veranlasste die Arbeitnehmerin zur Klage. Während sie in I. Instanz unterlag, entschied das Landessozialgericht Berlin in II. Instanz zu ihren Gunsten.
Entscheidung:
Das Bundessozialgericht als Revisionsinstanz stellte nun jedoch höchstrichterlich fest, dass Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, welches im Bemessungszeitraum jeweils nur einmalig gezahlt wird, nicht zum laufenden Arbeitseinkommen zählt, sondern zu den für die Bemessung des Elterngeldes nicht berücksichtigungsfähigen, lohnsteuerlich als sonstige Bezüge behandelten Einnahmen. Urlaubs- und Weihnachtsgeld seien auch nicht deshalb dem laufenden Lohn zuzuordnen, weil sie als Teile des Gesamtjahreslohns anzusehen seien. Selbst wenn sie (wie im zugrundeliegenden Falle) in gleicher Höhe wie der regelmäßige Monatslohn als 13. und 14. Monatsgehalt gezahlt würden, seien sie keine wiederholten bzw. laufenden Zahlungen. Es handele sich vielmehr um eine anlassbezogene Zahlung einmal vor der Urlaubszeit und einmal vor Weihnachten.
Zur Pressemitteilung des BSG
 

12. Juli 2017
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