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Leistungsbeurteilung im Arbeitszeugnis – "Zur vollen Zufriedenheit" ist gut genug.

Allgemein

Das Bundesarbeitsgericht hat in einer aktuellen Entscheidung vom 18. November 2014 (Aktenzeichen 9 AZR 584/13) seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass Ansatzpunkt für die Leistungsbewertung die Note „befriedigend“ („zur vollen Zufriedenheit“) als mittlere Note der Zufriedenheitsskala ist.

Beansprucht ein Arbeitnehmer im Arbeitszeugnis eine bessere Benotung als „befriedigend“, muss er darlegen und im Falle des Bestreitens durch den Arbeitgeber auch beweisen, dass er bessere Leistungen erbracht hat. Will ein Arbeitgeber umgekehrt die Leistungen des Arbeitnehmers schlechter bewerten als „befriedigend“, trägt er für die seiner Bewertung zugrunde liegenden Tatsachen die Darlegungs- und Beweislast.
Ein Arbeitszeugnis muss daher zwar „wohlwollend“ formuliert sein, jedoch gilt dies nur im Rahmen der Wahrheitspflicht, die sich auch auf die Schlussnote im Zeugnis bezieht.
Das Bundesarbeitsgericht hat damit der abweichenden Auffassung der Vorinstanzen eine klare Absage erteilt, die einen Anspruch der Arbeitnehmerin auf die Formulierung im Arbeitszeugnis „stets zu unter vollen Zufriedenheit“ selbst bei nur durchschnittlichen Leistungen bejaht hatten. Von den Vorinstanzen herangezogene aktuelle Studien, nach denen heutzutage fast 90 % der Arbeitszeugnisse die Schlussnoten „gut“ oder „sehr gut“ aufweisen sollen, führen nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nicht zu einer anderen Verteilung der Darlegungs- und Beweislast.
Fazit:
Damit bleibt es für einen Arbeitnehmer mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, wenn er eine bessere als eine nur durchschnittliche Leistungsbewertung in seinem Arbeitszeugnis gerichtlich durchsetzen will. Ob dies gelingen kann, ist eine Frage des Einzelfalls. Aussicht auf Erfolg kann eine Klage haben, wenn sich der Arbeitnehmer auf entsprechende Leistungsbeurteilungen des Arbeitgebers berufen kann, wie sie sich zum Beispiel aus Protokollen von Mitarbeitergesprächen oder der Erfüllung von Zielvereinbarungen ergeben können.

12. Dezember 2014
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0 0 WSK-Admin https://www.wsk-arbeitsrecht.com/wp-content/uploads/2020/09/wolff-schultze-kieferle-logo-svg-end2020-01.svg WSK-Admin2014-12-12 19:12:002014-12-12 19:12:00Leistungsbeurteilung im Arbeitszeugnis – "Zur vollen Zufriedenheit" ist gut genug.
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