{"id":1983,"date":"2018-08-07T15:23:23","date_gmt":"2018-08-07T13:23:23","guid":{"rendered":"http:\/\/www.wsk-arbeitsrecht.com\/?p=1983"},"modified":"2018-08-07T15:23:23","modified_gmt":"2018-08-07T13:23:23","slug":"verzicht-des-arbeitnehmers-auf-widerspruchsrecht-bei-betriebsuebergang-moeglich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.wsk-arbeitsrecht.com\/en\/blog\/verzicht-des-arbeitnehmers-auf-widerspruchsrecht-bei-betriebsuebergang-moeglich\/","title":{"rendered":"It is possible for the employee to waive his or her right to object in the event of a transfer of business"},"content":{"rendered":"<p>In the event of a transfer of operations, the affected employees have the right to object in accordance with Section 613a Paragraph 6 of the German Civil Code (BGB). However, employees can waive this right to object, as the LAG Lower Saxony once again stated in its current judgment of February 5, 2018 (ref.: 8 Sa 831\/17). This creates important design options for the companies involved in the transfer of operations.<br \/>\n<!--more--><br \/>\nEin Betriebs\u00fcbergang f\u00fchrt nach \u00a7 613a Abs. 1 Satz 1 BGB dazu, dass der neue Inhaber des Betriebes in die Rechte und Pflichten aus den \u00fcbergehenden Arbeitsverh\u00e4ltnissen eintritt, also \u201eautomatisch\u201c neuer Arbeitgeber der vom Betriebs\u00fcbergang betroffenen Arbeitnehmer wird. Eine K\u00fcndigung wegen des Betriebs\u00fcbergangs ist nach \u00a7 613a Abs. 4 Satz 1 BGB unwirksam. Der Bestand der Arbeitsverh\u00e4ltnisse wird bei einem Betriebs\u00fcbergang also gesch\u00fctzt.<br \/>\nAuf der anderen Seite haben die Arbeitnehmer nach \u00a7 613a Abs. 6 BGB ein Widerspruchsrecht gegen den Betriebs\u00fcbergang. \u00dcben sie dieses aus, verbleibt ihr Arbeitsverh\u00e4ltnis beim Betriebsver\u00e4u\u00dferer. Ein Arbeitnehmer soll nicht verpflichtet sein, f\u00fcr einen Arbeitgeber zu arbeiten, den er sich selbst nicht ausgesucht hat.<br \/>\nDas Widerspruchsrecht kann der Arbeitnehmer innerhalb eines Monats nach der Unterrichtung durch den Betriebsver\u00e4u\u00dferer oder dem Betriebserwerber \u00fcber den Betriebs\u00fcbergang aus\u00fcben. Erfolgt die Unterrichtung nicht ordnungsgem\u00e4\u00df, beginnt auch die Monatsfrist nicht zu laufen. Arbeitnehmer k\u00f6nnen dann prinzipiell zeitlich unbegrenzt dem Betriebs\u00fcbergang widersprechen und zu ihrem urspr\u00fcnglichen Arbeitgeber \u201ezur\u00fcckkehren\u201c. Eine Limitierung der Aus\u00fcbung dieses Rechts ergibt sich nur durch die Grunds\u00e4tze der Verwirkung.<br \/>\nDie Anforderungen der Rechtsprechung an eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Unterrichtung der Arbeitnehmer anl\u00e4sslich eines Betriebs\u00fcbergangs k\u00f6nnen mit Fug und Recht als streng bezeichnet werden. Hieraus folgt im Falle eines Asset Deals ein hohes Risiko, dass vom Betriebs\u00fcbergang betroffene Arbeitnehmer dem \u00dcbergang ihrer Arbeitsverh\u00e4ltnisse sp\u00e4ter noch widersprechen k\u00f6nnten. Dies kann sowohl f\u00fcr den Ver\u00e4u\u00dferer als auch f\u00fcr den Erwerber mit erheblichen Nachteilen verbunden sein. Der Ver\u00e4u\u00dferer erh\u00e4lt Arbeitnehmer \u201ezur\u00fcck\u201c, denen er keinen Arbeitsplatz zur Verf\u00fcgung stellen kann. Denn der Arbeitsplatz ist auf den Erwerber \u00fcbergegangen. Der Erwerber wiederum verliert durch widersprechende Arbeitnehmer m\u00f6glicherweise Mitarbeiter mit Schl\u00fcsselqualifikationen, auf die er f\u00fcr die erfolgreiche Fortf\u00fchrung des \u00fcbernommenen Betriebes zwingend angewiesen ist. Selbst bei ordnungsgem\u00e4\u00dfer Unterrichtung und einer zeitlichen Befristung des Widerspruchsrechts auf einen Monat haben Ver\u00e4u\u00dferer und Erwerber ein gro\u00dfes Interesse daran, schnell zu wissen, welche Mitarbeiter nun \u00fcbergehen und welche nicht. Mit anderen Worten: Es muss m\u00f6glichst schnell Klarheit dar\u00fcber geschaffen werden, welche Arbeitnehmer ihr Widerspruchsrecht aus\u00fcben, und welche von diesem Recht keinen Gebrauch machen.<br \/>\nMittel der Wahl zur Schaffung dieser Klarheit ist, im Unterrichtungsschreiben an die Arbeitnehmer gleich noch eine Klausel einzubauen, die vorsieht, dass der Arbeitnehmer auf sein Widerspruchsrecht gem\u00e4\u00df \u00a7 613a Abs. 6 BGB verzichtet. Unterzeichnet der Arbeitnehmer diesen Verzicht, k\u00f6nnen Ver\u00e4u\u00dferer und Erwerber davon ausgehen, dass das Arbeitsverh\u00e4ltnis definitiv auf den Erwerber \u00fcbergegangen ist und dies nachtr\u00e4glich vom Arbeitnehmer auch nicht mehr in Frage gestellt werden kann.<br \/>\nAllerdings ist in Rechtsprechung und Literatur nicht v\u00f6llig unstreitig, ob ein Arbeitnehmer \u00fcberhaupt wirksam auf sein Widerspruchsrecht beim Betriebs\u00fcbergang verzichten kann. Das Bundesarbeitsgericht hat diese M\u00f6glichkeit zwar in einer \u00e4lteren Entscheidung vom 15.02.1984 (Az.: 5 AZR 123\/82 und nachfolgend in st\u00e4ndiger Rechtsprechung bejaht, in einer sp\u00e4teren Entscheidung vom 20.04.2009 (Az.: 8 AZR 262\/07) allerdings offen gelassen. Nun hat das LAG Niedersachsen mit aktuellem Urteil vom 05.02.2018 (Az.: 8 Sa 831\/17) die M\u00f6glichkeit eines Verzichts des Arbeitnehmers auf sein Widerspruchsrecht beim Betriebs\u00fcbergang nochmals best\u00e4tigt.<br \/>\nDas LAG Niedersachsen hat darauf hingewiesen, dass die Vorschrift des \u00a7 613a Abs. 6 BGB, welche das Widerspruchsrecht regelt, dispositives Recht sei. Dies zeige sich schon daran, dass es dem Arbeitnehmer auch freistehe, unabh\u00e4ngig vom Betriebs\u00fcbergang mit dem bisherigen Arbeitgeber und dem Erwerber eine einvernehmliche \u00dcberleitungsvereinbarung abzuschlie\u00dfen. \u00a7 613a BGB solle den Arbeitnehmer vor ungerechtfertigten Nachteilen bewahren, aber nicht seine Vertragsfreiheit einschr\u00e4nken. Ein Arbeitnehmer w\u00fcrde sich auch widerspr\u00fcchlich und damit treuwidrig verhalten, wenn er trotz vorangegangener Zusage zum \u00dcbergang seines Arbeitsverh\u00e4ltnisses sp\u00e4ter dem \u00dcbergang widersprechen w\u00fcrde.<br \/>\nDie Entscheidung des LAG Niedersachsen enth\u00e4lt auch interessante Ausf\u00fchrungen dazu, ob ein Verzicht des Arbeitnehmers auf sein Widerspruchsrecht auch dann wirksam ist, wenn der Arbeitnehmer zuvor vom Ver\u00e4u\u00dferer bzw. vom Erwerber nicht vollst\u00e4ndig \u00fcber den Betriebs\u00fcbergang unterrichtet wurde. Wie bereits ausgef\u00fchrt, sind die Anforderungen der Rechtsprechung an ein ordnungsgem\u00e4\u00dfes Unterrichtungsschreiben diffizil. Unzureichende Unterrichtungsschreiben sind deshalb in der Praxis h\u00e4ufig anzutreffen. Das LAG Niedersachsen h\u00e4lt einen Verzicht des Arbeitnehmers auf sein Widerspruchsrecht indes auch dann f\u00fcr m\u00f6glich, wenn der Arbeitnehmer \u00fcber den bevorstehenden Betriebs\u00fcbergang gar nicht ordnungsgem\u00e4\u00df unterrichtet wurde. Daf\u00fcr spreche schon, dass der Arbeitnehmer gegen\u00fcber dem Ver\u00e4u\u00dferer bzw. dem Erwerber auf die Unterrichtung auch g\u00e4nzlich verzichten kann. Der Vollst\u00e4ndigkeit halber ist hierzu allerdings anzumerken, dass diese Auffassung des LAG Niedersachsen von der arbeitsrechtlichen Literatur zum Teil nicht geteilt wird. Unternehmen sind also gut beraten, auch weiterhin an die Erstellung von Unterrichtungsschreiben zum Betriebs\u00fcbergang gr\u00f6\u00dfte Sorgfalt anzulegen und sich nicht darauf zu verlassen, ein im Unterrichtungsschreiben erkl\u00e4rter Verzicht des Arbeitnehmers auf sein Widerspruchsrecht werde schon f\u00fcr Rechtssicherheit sorgen.<br \/>\n<strong><u>Conclusion:<\/u><\/strong><br \/>\nDas Instrument eines Verzichts des Arbeitnehmers auf sein Widerspruchsrecht zum Betriebs\u00fcbergang hat in der aktuellen Rechtsprechung nochmals Best\u00e4tigung gefunden. Ver\u00e4u\u00dferer und Erwerber bei einem Asset Deal tun gut daran, diese sich bietende M\u00f6glichkeit auch zu nutzen. Noch besser ist es, wenn trotz vorliegender Verzichtserkl\u00e4rungen der vom Betriebs\u00fcbergang betroffenen Arbeitnehmer auch noch die zugrunde liegenden Unterrichtungsschreiben fehlerfrei erstellt wurden. Dann haben Ver\u00e4u\u00dferer und Erwerber maximale Rechtssicherheit erzielt und k\u00f6nnen beruhigt davon ausgehen, dass die Arbeitsverh\u00e4ltnisse der vom Betriebs\u00fcbergang betroffenen Arbeitnehmer endg\u00fcltig vom Ver\u00e4u\u00dferer auf den Erwerber \u00fcbergegangen sind.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In the event of a transfer of operations, the affected employees have the right to object in accordance with Section 613a Paragraph 6 of the German Civil Code (BGB). However, employees can waive this right to object, as the LAG Lower Saxony once again stated in its current judgment of February 5, 2018 (ref.: 8 Sa 831\/17). 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