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Dienstreisen in das EU-Ausland – nicht ohne die A1-Bescheinigung

Presse

Auf Grund der Vorgaben des europäischen Gesetzgebers muss bei Dienstreisen in das EU-Ausland sowie in die Schweiz, nach Liechtenstein, Norwegen oder nach Island die sog. A1-Bescheinigung stets mitgeführt werden. Durch diese Bescheinigung wird in dem jeweiligen Tätigkeitsland der Nachweis geführt, dass der Mitarbeiter in seinem Heimatland Sozialversicherungsschutz genießt und daher zur Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen in dem jeweiligen Tätigkeitsland nicht verpflichtet ist, obwohl er während der Dienstreise dort vorübergehend arbeitet.
A1-Bescheinigung bei jeder Dienstreise
Dabei ist zu beachten, dass die A1-Bescheinigung bei jeder Dienstreise erforderlich ist. Mithin muss diese auch bei kurzen Dienstreisen, die auch nur wenige Stunden dauern, mitgeführt werden. Denn die einschlägige Regelung (Art. 12 Abs. 1 Verordnung (EG) 883/2004) sieht nur eine Maximaldauer der Entsendung/Dienstreise vor, wenn hierdurch der Verbleib des Mitarbeiters in der Sozialversicherung seines Heimatlandes nicht gefährdet werden soll. Hingegen sind in der einschlägigen gesetzlichen Grundlage keine Mindestzeiträume genannt, welche die betroffenen Personen von dem bürokratischen Aufwand befreien würden.
Kurzum: Die A1-Bescheinigung ist bei jeder Dienstreise in die oben genannten Staaten einzuholen.
Die oben zitierte Vorschrift führt häufig zu nicht nachvollziehbaren Ergebnissen. Beispielsweise muss die A1-Bescheinigung auch dann beantragt und mitgeführt werden, wenn ein Mitarbeiter aus Lindau am Bodensee (Deutschland) einen Kundentermin in dem österreichischen – und nur ca. 20 km entfernten – Bregenz wahrzunehmen hat.
Obwohl der – mit der Beantragung der A1-Bescheinigung einhergehende – Verwaltungsaufwand in zahlreichen Fällen kaum begründbar erscheint, ist den betroffenen Parteien auch in Zukunft dringend zu empfehlen, die Mitarbeiter nicht ohne die A1-Bescheinigung ins Ausland zu entsenden. An dieser Stelle wird – in gebotener Kürze – auf die immer schärfer werdenden Kontrollen insbesondere in Frankreich sowie in Österreich verwiesen.
Elektronische Beantragung
Die A1-Bescheinigung kann seit dem 01.01.2019 nur elektronisch beantragt werden und wird gemäß § 106 SGB IV innerhalb von drei Arbeitstagen erteilt. Lediglich in Ausnahmefällen ist es – auf Grund der bis zum 30.06.2019 noch geltenden Übergangsregelung – möglich, die A1-Bescheinigung auch in Papierform zu beantragen. Ab dem 01.07.2019 ist hingegen ausschließlich der elektronische Antrags- und Bescheinigungsweg verpflichtend vorgegeben.
Geplante Abschaffung der A1-Bescheinigung verworfen
Die Beantragung der A1-Bescheinigung wird auch in Zukunft erforderlich sein. Denn der Vorstoß der Europäischen Kommission vom März 2019, welcher u. a. die Abschaffung der A1-Bescheinigung vorsah, wurde vom Europäischen Rat kürzlich abgelehnt.
Fazit
Die A1-Bescheinigung verursacht bei den betroffenen Arbeitgebern häufig einen erheblichen Verwaltungsaufwand. Dieser Aufwand lässt sich jedoch in einigen Fällen reduzieren. Insbesondere kann bei regelmäßig wiederkehrenden Auslandseinsätzen eine Dauerbescheinigung beantragt werden. Ob – und wenn ja, welche – Erleichterung in Ihrem Fall in Frage kommt, sollte mit der zuständigen Behörde oder mit Ihrem Rechtsbeistand abgestimmt werden.

10. Juli 2019/von WSK-Admin
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