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Ein kurzer Schreck – Massenentlassung doch sofort nach Eingang der Anzeige zulässig

Allgemein

Mit aktuellem Urteil vom 13.09.2019 hat das Bundesarbeitsgericht eine durch die überraschende Entscheidung der Vorinstanz (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.08.2018, Az.: 12 Sa 17/18) entstandene (weitere) Unsicherheit bei der Massenentlassung dankenswerterweise (wieder) beseitigt.
Als wäre die Durchführung einer Massenentlassung nicht schon streng genug reguliert und ausreichend kompliziert, hatte das LAG Baden-Württemberg entschieden, der Arbeitgeber dürfe im Zuge einer Massenentlassung die Kündigungen erst unterzeichnen, wenn die Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit eingegangen sei. Ständige Praxis und (bis dahin) einhellige Rechtsprechung war es hingegen, dass lediglich der Zugang der Kündigung zeitlich dem Eingang der Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit nachfolgen müsse. Auf die Unterzeichnung des Kündigungsschreibens kam es hingegen nicht an.
Diese (auch nicht recht nachvollziehbare) Rechtsauffassung des LAG Baden-Württemberg hat das BAG nun so schnell zurückgewiesen, dass sie keine größeren Wellen schlagen konnte. Bereits mit Urteil vom 13.06.2019 (Az.: 6 AZR 459/18) hat das BAG entschieden, Zweck des Massenentlassungsanzeigeverfahrens sei es, die Agentur für Arbeit über eine bevorstehende Massenentlassung zu unterrichten, damit sich diese darauf vorbereiten und ihre Vermittlungsbemühungen darauf einstellen kann. Das Massenentlassungsanzeigeverfahren diene also beschäftigungspolitischen Zwecken. Es habe hingegen nicht zum Ziel, der Arbeitsagentur die Möglichkeit der Einflussnahme auf den Willensentschluss des Arbeitgebers zur Kündigung einzuräumen. Damit unterscheide sich Anzeigeverfahren gerade von dem gesondert daneben durchzuführenden Konsultationsverfahren beim Betriebsrat. Formelle Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Massenentlassung in Bezug auf das Anzeigeverfahren bei der Bundesagentur für Arbeit sei deshalb lediglich, dass die Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingegangen ist, bevor die Kündigung dem Arbeitnehmer zugeht (§ 130 Abs. 1 BGB).
Damit verbleibt also glücklicherweise alles beim Alten. Der Arbeitgeber kann bei einer Massenentlassung die Kündigungen bereits so weit vorbereiten, dass sie fertig in der Schublade liegen. Es muss lediglich der Zugang der Massenentlassungsanzeige bei der Arbeitsagentur erfolgt sein, bevor die Kündigungen dann den Mitarbeitern übergeben oder zugestellt werden. Nachweispflichtig für den Eingang der Massenentlassungsanzeige ist der Arbeitgeber. Die Bundesagentur empfiehlt deshalb, die Eingangsbestätigung durch die Arbeitsagentur abzuwarten, die diese unverzüglich erteilt. Mit der Befolgung dieses Rates kann man sicherlich nichts falsch machen.

17. Juni 2019/von WSK-Admin
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